Du möchtest Mitglied werden?
Um bei uns im Vespa Club Mainz Mitglied zu werden, brauchst du gar nicht viel zu tun.
Am besten schaust Du bei Interesse erst einmal auf einem unserer Clubabende vorbei und lernst ein paar Leute kennen.
Die Clubabende finden jeden ersten Donnerstag im Monat statt. Wo wir uns treffen erfährst du unter Termine
Du bist herzlich Willkommen!
Selbstverständlich kannst Du uns auch über unser Kontaktformular im Vorfeld Kontakt mit uns aufnehmen und Fragen stellen.
Solltest Du Dich bei uns gut aufgehoben fühlen, freuen wir uns natürlich Dich im Verein als Mitglied begrüßen zu dürfen.
Unsere Satzung
Inhalt
§1 Name und Sitz des Vereins
§2 Zugehörigkeit einer Dachorganisation
§3 Zweck und Aufgaben des Vereins
§4 Selbstlosigkeit
§5 Mitgliedschaft und Aufnahme
§6 Pflichten der Mitglieder
§7 Beiträge – Geschäftsjahr
§8 Rechnungsprüfung/Kassenbericht
§9 Organe des Vereins
§10 Vorstand – Aufgaben, Wahl und Amtszeit
§11 Übergangsklausel und Selbstergänzungsklausel
§12 Vertretungsmacht des Vorstandes/Beschränkungen
§13 Mitgliederversammlung
§14 Auflösung des Vereins
§15 Geschäftsordnung
§16 Datenschutz
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Vespa-Club-Mainz e.V.“. Der Sitz des Vereins ist in Mainz. Er ist unter der
Nummer VR 861 in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Zugehörigkeit einer Dachorganisation
Der Verein ist Mitglied des Vespa-Club von Deutschland e.V.
§3 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Zweck des „Vespa-Club-Mainz e.V.“ ist die Erhaltung, Pflege und Darstellung von historischen
Fahrzeugen der Marke Vespa und alle damit verbundenen Aktivitäten.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§4 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins.
(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis-
mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine
Anteile des Vereinsvermögens.
§5 Mitgliedschaft und Aufnahme
(1) Mitglied im Vespa-Club-Mainz e.V. kann werden, wer eine Vespa besitzt oder fährt, oder die Absicht
hat, diese in absehbarer Zeit zu erwerben. Mitglieder können aber auch Freunde und Gönner des Clubs
werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
(2) Mitglieder, die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss
der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende
sind beitragsfrei. Mit der Aufnahme erkennen die Mitglieder diese Satzung an.
(3) Eine Mitgliedschaft wird beendet:
(a) durch den Tod
(b) durch die förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen
kann
(c) durch Ausschluss, mangels Interesses, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden
kann
(d) durch Beendigung der Mitgliedschaft/Austritt
(e) durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
(f) wenn die fälligen Beiträge nicht gezahlt werden.
(4) Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich per Post oder E-Mail mitzuteilen; er kann nur zum
Ende des Kalendervierteljahres eingereicht werden. Eine anteilige Erstattung der bereits geleisteten Mit-
gliedsbeiträge erfolgt nicht.
§6 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, im Geiste sportlicher und kameradschaftlicher Zusam-
menarbeit den Zusammenhalt des Vereins zu fördern, anderen Mitgliedern mit Rat und Tat bei zu stehen
und Veranstaltungen des Vereins jederzeit zu unterstützen.
(2) Vertreten der Vereinsziele bzw. Vermeiden von vereinsschädigendem Verhalten (Treuepflicht)
(3) Die fristgerechte Begleichung des jährlichen Mitgliedsbeitrages.
§7 Beiträge – Geschäftsjahr
(1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe für das kommende Geschäftsjahr von
der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Bei-
trag ist bis zum 31. Januar des Folgejahres zu begleichen.
(2) Bei SEPA-Lastschriftverfahren wird der Beitrag jeweils zum 15.ten Januar eingezogen.
(3) Neumitglieder haben den Beitrag des laufenden Geschäftsjahres zum 15.ten des Folgemonats nach
Vereinsbeitritt zu entrichten. Eine anteilige Beitragserstattung wird nicht berücksichtigt.
§8 Rechnungsprüfung/Kassenbericht
(1) Der Rechnungsprüfer wird, wie auch der Vorstand, für zwei Jahre gewählt. Er darf nicht Mitglied des
Vorstands sein, muss aber Mitglied des Vereines sein.
(2) Der Verein beruft für diese Aufgabe zwei Personen, diese werden von der Mitgliederversammlung
gewählt. Für die Wahl gilt die einfache Mehrheit.
(3) Die Prüfung der Ein- und Ausgaben des Vereines wird jährlich in Zusammenarbeit mit dem zweiten
Vorsitzenden durchgeführt.
(4) Der Kassenbericht des zweiten Vorsitzenden kann jederzeit von den Mitgliedern eingesehen werden.
(5) Ein finaler Prüfbericht ist Grundlage für die Entlastung des Vorstandes.
(6) Die einzelnen Aufgaben des Rechnungsprüfers sind in der Geschäftsordnung festgesetzt.
§9 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins (Clubs) sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand des
Vereins besteht aus folgenden Personen:
(a) dem ersten Vorsitzenden,
(b) dem zweiten Vorsitzenden,
(c) dem Vereins-Aktuar,
(d) dem Tourenleiter,
(e) und bis zu zwei Beisitzer.
(2) Alle Funktionen werden ehrenamtlich ausgeübt. Die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vor-
stand in seiner Geschäftsordnung, die bei der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird und jeder-
zeit einsehbar ist.
§10 Vorstand – Aufgaben, Wahl und Amtszeit
(1) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwal-
tung des Vereinsvermögens.
(3) Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlung; er setzt, sofern die Lage der Geschäfte es
erfordert, aus den Mitgliedern zu seiner Unterstützung einen Beirat ein.
(4) Der Protokollführer hat über die Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein
Protokoll zu führen. Sowohl für die Mitgliederversammlung als auch für die Vorstandssitzung wird er zu
Beginn der Versammlung ausgewählt. Es bedarf nur der einfachen Zustimmung der jeweiligen Person.
(5) Im Protokoll werden die entsprechenden Tagesordnungsthemen notiert, die Beschlüsse festgehalten
und die Anzahl der anwesenden Mitglieder vermerkt.
§11 Übergangsklausel und Selbstergänzungsklausel
(1) Die Mitglieder des Vereinsvorstands bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung ihres
Nachfolgers, längstens jedoch 6 Monate nach Ende der Amtszeit, im Amt.
(2) Dies gilt entsprechend, wenn ein einzelnes Amt – gleich aus welchen Gründen – nicht nachbesetzt
werden kann.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Amtszeit aus, obliegt es dem Vorstand einen kommissa-
rischen Stellvertreter bis zur nächsten Abbestellung zu berufen. Das Mitglied wird einstimmig durch
die Vorstandsmitglieder berufen (Kooptation). Die Benennung erfolgt durch die Zusage dieser Person, sie
muss Mitglied des Vereins sein.
§12 Vertretungsmacht des Vorstandes/Beschränkungen
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und den zweiten Vorsitzen-
den gemeinsam vertreten (4-Augen-Prinzip).
(2) Der zweite Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im
Falle der Verhinderung des Präsidenten oder im Rahmen der ihm nach der Geschäftsordnung des Vor-
standes übertragenen Aufgaben und Vollmachten Gebrauch zu machen.
§13 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) beschließt über:
1. den Jahresbericht des Vorstandes
2. den Rechenschaftsbericht des zweiten Vorsitzenden
3. die Entlastung des Vorstandes
4. die Neuwahl des Vorstandes
5. Satzungsänderungen
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
(a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes (§ 10)
(b) Bestimmung der Vereinstätigkeiten und Genehmigung einzelner Projekte
(c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
(d) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
(e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand mittels schriftlicher Einladung mit einer Frist von zwei Wochen.
(4) Die Mitglieder fassen ihre Beschlüsse:
(a) in Form einer Präsenzversammlung mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder
(b) im Wege der elektronischen Kommunikation (virtuelle Mitgliederversammlung)
(c) im Wege der ergänzenden einfachen Briefwahl (geheime Wahl)
(d) in Form einer online Vorstandswahl (geheime Wahl)
(e) in einer online Abstimmung zu Beschlüssen (Online-Beschlussfassung)
(5) Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert,
oder mind. 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich die Berufung verlan-
gen.
(6) Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch be-
sondere schriftliche Einladung der Mitglieder und unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
(7) Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht
versehenen Vertreter ausgeübt werden.
(8) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Mitglieder, bei Stimmgleichheit die
Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen zählen nicht.
(9) Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig
durch Zuruf erfolgen, eine schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich (geheime Wahl).
(10) Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich. Zur Ände-
rung des Zwecks ist die Zustimmung aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§14 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Ver-
einsvermögen
(a) an die Kinderkrebshilfe Mainz e.V. zu 80%
(b) und an die gemeinnützige Organisation Ronald McDonald Haus Mainz zu 20%
(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanz-
amtes ausgeführt werden.
§15 Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsordnung regelt unter anderem die interne Arbeitsweise und Aufgabenverteilung inner-
halb des Vorstands sowie vereinsinterne Verfahren.
(2) Sie kann jederzeit vom Vorstand verändert werden und tritt erstmalig mit dem Beschluss der Mitglie-
derversammlung, danach jeweils mit der Ankündigung und der Bekanntgabe von Änderungen in Kraft.
§16 Datenschutz
(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den
Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrund-
lage oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Da-
ten vorliegt.
(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Verein erfolgt im Rahmen der Bestim-
mungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
(3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und deren Verwendung er-
lässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die durch den Vorstand beschlossen und geändert wird.